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Im bundesdeutschen Recht wird die Behinderung im Sozialgesetzbuch IX (dort: § 2 Abs. 1), so festgelegt: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Um als Behinderter anerkannt zu werden und einen entsprechenden Ausweis zu erhalten, ist ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich; alles Weitere hierzu siehe unter Schwerbehindertenrecht (Deutschland).
1980 entwickelte die WHO mit dem ICIDH („International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps“) ein Klassifikationsschema von Krankheiten und Behinderung. Dabei wird zwischen Impairment, Disability und Handicap unterschieden. 1999 wurde dieses Schema im ICIDH-2 (International Classification of Impairments, Activities and Participation: A Manual of Dimensions and Functioning) verändert und erweitert. Hierbei sind nicht mehr die Defizite einer Person maßgeblich, sondern die persönlichen Fähigkeiten und die soziale Teilhabe.
ICIDH(1980) ICIDH-2
Impairment
Schäden einer psychischen, physischen oder anatomischen Struktur
Impairments
Beeinträchtigung einer Körperfunktion oder -struktur im Sinn einer wesentlichen Abweichung oder eines Verlustes
Disability
Fähigkeitsstörung, die aufgrund der Schädigung entstanden ist
Activity
Möglichkeiten der Aktivität eines Menschen, eine persönliche Verwirklichung zu erreichen
Handicap
soziale Benachteiligung aufgrund der Schäden und/oder der Fähigkeitsstörung (Behinderung)
Participation
Maß der Teilhabe an öffentlichen, gesellschaftlichen, kulturellen Aufgaben, Angelegenheiten und Errungenschaften
Kontextfaktoren
physikalische, soziale und einstellungsbezogene Umwelt, in der ein Mensch das eigene Leben gestaltet
(nach Fornefeld, 2002)
Beispielhaft für eine erweiterte Begriffsdefinition unter Einbeziehung der Umgebung ist die Formulierung Alfred Sanders: Behinderung liegt vor, wenn ein Mensch mit einer Schädigung oder Leistungsminderung ungenügend in sein vielschichtiges Mensch-Umfeld-System integriert ist (H. Eberwein, S. Knauer: Handbuch der Integrationspädagogik, Beltz 2002). Er führt Behinderung also nicht nur auf eine Schädigung oder Leistungsminderung eines einzelnen Menschen zurück sondern auf die Unfähigkeit des Umfelds des betreffenden Menschen diesen zu integrieren.
Es gibt darüber hinaus eine Vielzahl von Definitionen des Behinderungsbegriffs, nicht zuletzt im ständigen Bemühen, eine (behindernde) Diskriminierung und Stigmatisierung schon bei der eingesetzten Sprache auszuschließen – schließlich werden Behinderte in spanischsprachigen Ländern auch heute noch häufig als „minusválidos“ (Minderwertige) bezeichnet. Begrifflichkeiten im Englischen sind je nach amerikanischer oder britischer Definition unterschiedlich. Im Amerikanischen hat sich „people with disabilities“ durchgesetzt, während „disabled people“ im Britischen gang und gäbe ist.
Regelmäßig werden im akademischen Diskurs oder von Lobby-Organisationen einschlägige Begriffe hinsichtlich ihrer Passgenauigkeit oder aufgrund ihres Diskriminierungspotenzials in Frage gestellt, um sie durch fortschrittlichere Bezeichnungen zu ersetzen. Befürworter solcher Begriffsablösungen sehen ihr Anliegen als Sprachkritik und fordern, mit Sprache reflektierter und bewusster umzugehen, um hierdurch zur gesellschaftlichen Veränderung beizutragen.
Bislang nicht durchgesetzt hat sich beispielsweise die kognitive Behinderung an Stelle der geistigen Behinderung. Der ursprünglich mathematische Begriff Inklusion soll nach dem Wunsch seiner Befürworter die bisherige Integration behinderter Menschen ablösen, weil er nach deren Auffassung der Gesellschaft eine höhere Verantwortung für die Einbeziehung betroffener Menschen mit all ihren Eigenarten zuweist, statt eine Anpassung zu verlangen.
Versuche der Begriffsveränderung stoßen jedoch auch auf Kritik: So unterliege jede Wortneuschöpfung nach Meinung von Kritikern einer Bedeutungsverschlechterung (Euphemismus-Tretmühle). Der Ausdruck „Behinderung“ selbst etwa sei ein ursprünglich fortschrittlicher, zumindest aber wertneutraler Begriff und keine Pejoration, als die ihn seine Kritiker heute wahrnehmen.
Auch störten an den Wortneuschöpfungen ihre Länge, Tautologien („Mensch mit Behinderung“) oder logische Mängel, wenn etwa „Behinderung“ das Fehlen einer Fähigkeit meint, „besondere Befähigung“ jedoch das Vorhandensein einer zusätzlichen Fähigkeit unterstellt.
Von den zumeist selbst betroffenen Vertretern der Krüppelbewegung wurde der Begriff Behinderung dagegen bewusst durch den alten, eigentlich verpönten Ausdruck „Krüppel“ ersetzt. Im Sinne eines Geusenwortes nahmen sie damit einen allgemein als abwertend empfundenen Ausdruck positiv-provozierend für sich in Anspruch.
Letztlich ist Pragmatismus bei der Definition spätestens dann notwendig, wenn Kriterien für die Leistung von Hilfe durch die Gesellschaft festgelegt werden müssen (z. B. Schwerbehindertenausweis, Eingliederungshilfe, Rehabilitation, ...).
Der im süddeutschen und österreichischen Sprachgebrauch übliche Ausdruck „bresthaft“ für behindert wird heute als diskriminierend abgelehnt.
Traditionelle karitative Einrichtungen [Bearbeiten]Seit dem späten 18. Jahrhundert betrachteten es vor allem kirchliche und andere karitative Einrichtungen als ihre Aufgabe, Kinder und Erwachsene mit einer Behinderung zu fördern und zu pflegen. Seit dem 19. Jahrhunderts wurde die Pflege und schulische Förderung staatliche Aufgabe.
Anfangs fand die Unterstützung von Menschen mit Behinderung überwiegend in dafür spezialisierten Einrichtungen wie Sonderschulen, Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Internaten oder Heimen statt.
Inzwischen ist die Landschaft der Einrichtungen und der Konzepte der Behindertenhilfe breit aufgefächert, was auch Ergebnis der lebendigen politischen und wissenschaftlichen Diskussion der letzten Jahrzehnte ist.
Durch die neuere Gesetzgebung ist die Gesellschaft aufgefordert, Strukturen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung zu schaffen. In Deutschland findet dies Ausdruck in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“.
Dieses Prinzip muss vom Staat in der Gesetzgebung, der Verwaltung und bei der Rechtsprechung berücksichtigt werden. So finden sich zahlreiche Regelungen zum Nachteilsausgleich und zum Schutz der Rechtsposition von Menschen mit Behinderung u. a. im Sozialrecht, im Steuerrecht, im Arbeitsrecht oder auch in Bauvorschriften, hier insbesondere zum Thema Barrierefreiheit. Die Leistungen der Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe) sind in den Büchern des Sozialgesetzbuchs verankert, insbesondere im SGB IX verankert.
Konzepte, Maßnahmen und Einrichtungen der Behindertenhilfe setzen schon bei Kleinkindern (Frühförderung) an und gehen weiter über verschiedene Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, insbesondere in den Fachgebieten der Sonderpädagogik und der Heilpädagogik.
Auch für Erwachsene existieren Leistungsansprüche und Hilfsangebote im Bereich der Eingliederungshilfe im Alltag, im Beruf sowie im Bereich der medizinischen Rehabilitation. Behinderung kann bei Volljährigen unter bestimmten Umständen zur Anordnung einer rechtlichen Betreuung (§ 1896 ff. BGB] führen.
Behindertenspezische Regelungen sind notwendig in allen Lebensbereichen.
Seit den 1970er Jahren entstanden neue Denkansätze zur Rehabilitation und Integration von Menschen mit Behinderungen. Politisch engagierte Mitglieder der Selbsthilfevereine fühlten sich von Vertretern und Mitarbeitern historisch gewachsener Strukturen der Rehabilitation weniger gefördert und forderten mehr persönliche Freiheiten in Pflegeheimen und Sonderarbeitsplätzen.
Im Zusammenhang mit reformpädagogischen überlegungen bestehen heute auch integrative Ansätze, so z. B. integrative Kindergärten, integrative Schulen oder Integrationsfirmen. Dies sind reguläre Organisationen, in denen durch konzeptionellen, personellen und strukturellen Aufwand auch die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden, wodurch gemeinsames Lernen und Arbeiten ermöglicht werden soll.
Als Rehabilitation werden alle Maßnahmen verstanden, die auf eine Integration von Menschen in die Gesellschaft abzielen. Leistungen werden im Bereich der schulischen und beruflichen Ausbildung, der Medizin und der Förderung zur Teilnahme am sozialen Leben erbracht.
In den Folgejahren entstanden neue soziale Initiativen und Modelle zur eigenständigen Organisation von Pflege und Betreuung (unter anderem persönliche Assistenz, persönliche Budget, die Arbeitsassistenz im Beruf, oder die betriebliche Mitbestimmung in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung, die heute durch den Werkstattrat ausgeübt wird.
Seit einigen Jahren zeichnet sich ein Paradigmenwechsel ab. Behinderung wird zunehmend als krisenhaftes Ereignis nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für seine Angehörigen und Freunde begriffen (Schuchhardt, 1982).
Rehabilitation wird daher auch als Anbahnung eines Lernprozesses gedeutet, an dessen Ende nicht nur die Verarbeitung des Eintritts einer Behinderung durch die Betroffenen erfolgreich gemeistert werden können, sondern auch die Umgebung des Behinderten „behindertengerecht“ für die spezifischen Bedürfnisse und das natürliche „anders Sein“ angepasst würden. Wichtige Leitgedanken sind hier:
Soziale Teilhabe statt Pflege
überlegte Planung statt Barrierenerrichtung
Achtung und Respekt statt Diskriminierung
Integrierte Teilhabe statt vorgeburtliche Selektion und gesellschaftlich-institutionelle Ausgrenzung
Ein Prozess der in Deutschland relativ unbeachtet geblieben ist, ist die Entstehung der Umfassenden und Integrativen Konvention zum Schutz und der Förderung der Rechte und Würde von Menschen mit Behinderung der Vereinten Nationen. Diese Konvention ist von internationaler Bedeutung und wird einen Einfluss auf die Rechte von Menschen mit Behinderung in aller Welt haben.
Eine neue Form, die Einbeziehung der Menschen mit Behinderung zu erleichtern, ist die Personzentrierte Planung.
Seit 2002 finden alljährlich zwei sogenannte Ad Hoc Treffen statt, auf denen nationale Vertreter, internationale Behindertenverbände und Nicht Regierungs Organisationen die Inhalte dieser Konvention in New York verhandeln.
Die Interessen von Menschen mit Behinderungen sollen im Bund sowie in den Bundesländern, Städten und Gemeinden von Beauftragten für ihre spezifischen Belange vertreten werden.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Behindertenorganisationen, Verbänden und Selbsthilfegruppen, die entweder als Lobby Einfluss auf die Sozialpolitik versuchen zu nehmen oder dem Erfahrungsaustausch von Menschen mit Behinderungen dienen sollen. Diese Verbände haben Anhörungs- und Verbandsklagerechte nach den Behindertengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder und nach dem SGB IX.
Der/die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen gehört zum Aufgabenbereich des Bundesministerium für Arbeit und Soziales:Im November 2005 hat das neue Bundeskabinett Frau Karin Evers-Meyer bestellt.
1. Grundgesetz der BRD, Artikel 3
2. Das Behindertengleichstellungsgesetz macht unter anderem Vorgaben für barrierefreies Bauen.
3. Landesgleichstellungsgesetz
4. Behindertengleichstellungsgesetz - Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in österreich
5. Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) gibt Vorgaben für behindertengerechte IT-Systeme, beispielsweise barrierefreies Internet
6. SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, erster Teil Sozialrecht, zweiter Teil Schwerbehindertenrecht
7. SGB XI: Pflegeversicherung
8. SGB XII: hier regeln im 6 Kapitel die §§ 53 bis 60 die Eingliederungshilfe für Menschen die im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des SGB IX als behindert gelten.
Forschungsprojekte
1. Projekt "BAIM - Barrierefreie öV-Information für mobilitätseingeschränkte Personen" dient zur Verbesserung der Fahrgastinformation für Menschen, die in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind.
2. Projekt „SELBST - Selbstbewusstsein für Mädchen und Frauen mit Behinderung."
Das Projekt dient der Bestandsaufnahme und Qualitätsanalysen zu Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungsübungen für behinderte Frauen und Mädchen innerhalb des Behindertensports.
1. Jenseits der Stille. Spielfilm, Deutschland, 1996. Regie: Caroline Link. Ein Kind gehörloser Eltern entdeckt die Musik und wird erwachsen - ein Film über das Leben, die Liebe und den Klang des Schnees. Nominiert für den Oskar.
2. Talking with Angels (Gespräche mit Engeln). Spielfilm, Großbritannien, 2003. Regie: Yousaf Ali Khan
Unser Walter (1974). Mehrteiler über ein Kind mit Down Syndrom.
1. Verrückt nach Paris (2002) ist eine von Behinderten in den Hauptrollen gespieltes Road Movie über das Thema Wahrnehmung und Selbstdarstellung von Behinderung, Freundschaft, Liebe.
2. "Erbsen auf halb 6" (2004) D, mit Fritzi Haberlandt blindes Roadmovie
3. "Idioten" von Lars von Trier (1998) setzt sich Kontrovers mit dem gesellschaftlichen Bild von Geistigbehinderten auseinander.
Peter Radtke, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Behinderung und Medien, Schauspieler, der mit der Glasknochenkrankheit lebt. Radtke spielte unter George Tabori bei den Münchener Kammerspiele, im Wiener Burgtheater und in der Verfilmung des Romans Die Rättin von Günter Grass.
Literarische Figuren Lincoln Rhyme – Querschnittsgelämter Kriminologe – Autor Jeffery Deaver. Für die Darstellung Lincoln Rhymes u. a. in dem Thriller Der Knochenjäger wurde Jeffery Deaver der "Dream-Award-Preis" verliehen. Der Knochenjäger (USA, Originaltitel: The Bone Collector) wurde 1999 mit Denzel Washington als Lincoln Rhyme unter der Regie von Phillip Noyce verfilmt.
Internationales Kurzfilmfestival "Wie wir leben"
TV-Sendereihen
1. Normal - Eine wöchentliche Sendung im Deutschen Sportfernsehen aus der und über die Behindertenszene
2. Challenge - Ein Magazin im Privatsender Kabel 1.
Während u. a. ein hoher medizinischer und pädagogischer Standard und ein verbessertes Wissen um Entwicklungsmöglichkeiten es Menschen mit Behinderung mittlerweile in vielen Ländern ermöglicht, ein relativ normales und langes Leben zu führen, sieht es in manchen Regionen dahingehend noch sehr schlecht aus:
In Russland beispielsweise wird auch heute noch den Eltern nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung geraten, den Säugling in ein Heim zu geben. Durch unzureichende personelle und materielle Ausstattung, Mangelernährung, wenig Bewegungsfreiheit und so gut wie keine pädagogische Zuwendung, Förderung und Therapie lernen viele Kinder weder Laufen noch Sprechen.
Nicht selten versterben sie im Kindesalter, da sie medizinisch kaum bzw. nur ungenügend behandelt werden. Eine Schulbildung ist - wenn überhaupt - nur für leicht beeinträchtigte Kinder und Jugendliche vorgesehen und Arbeitsmöglichkeiten für erwachsenen Menschen mit Behinderung sind nur sporadisch vorhanden.
1. Special Olympics bezeichnet die nationalen Wettkämpfe der Menschen mit geistiger Behinderung.
2. Paralympics bezeichnet die internationalen Wettkämpfe des Behindertensports.
3. Deaflympics bezeichnet die jeweils ein Jahr nach jeder Olympiade stattfindenden "Weltspiele der Gehörlosen".
4. Die Behindertenhilfe bezeichnet soziale Einrichtungen für Behinderte.
5. Sonder- und Heilpädagogik umfasst Bildung und Erziehung von Menschen mit Behinderung.
6. Schulische Integration bezeichnet die Aufnahme behinderter Kinder in Schulen Nichtbehinderter.
7. Integrationsamt fördert die Arbeitsplatzgestaltung und -erhaltung für behinderte Arbeitnehmer.
8. International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF, dt: Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) der WHO.
Hilfsmittel (Rehabilitation) bezeichnet Geräte, die die Folgen einer Behinderung mildern. Sie werden in der EN ISO 9999 klassifiziert und in Deutschland teilweise auch von der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der Pflegeversicherung zugunsten der Versicherten bezahlt.
1. Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
2. Rehabilitationsträger
3. Berufsbildungswerk
4. Gemeinsame Service-Stellen für Rehabilitation
5. Leistung zur Teilhabe
6. Werkstatt für behinderte Menschen
7. Behindertenfeindlichkeit
1. Günther Cloerkes: Soziologie der Behinderten. Eine Einführung. 2. neu bearb. und erw. Aufl. Heidelberg 2001 ISBN 3-8253-8287-7
2. Barbara Fornefeld: Einführung in die Geistigbehindertenpädagogik. München u. Basel 2002
3. Ch. Fürll-Riede, R. Hausmann, W. Schneider: Sexualität trotz(t) Handicap. Thieme-Verlag, Stuttgart 2000, ISBN 3-13118211-3
4. Gisela Hermes: Behinderung und Elternschaft - kein Widerspruch. Ag Spak, Neu-Ulm 2004, ISBN 3-930830-46-9
5. Reinhard Markowetz, Günter Cloerkes (Hrsg.): Freizeit im Leben behinderter Menschen: theoretische Grundlagen und sozialintegrative Praxis. Edition S, Heidelberg 2000, ISBN 3-8253-8262-1
6. Metzler, Heidrun, Wacker, Elisabeth (2005): Behinderung. In: Otto, Hans-Uwe, Thiersch, Hans (Hg.). Handbuch Sozialarbeit, Sozialpädagogik. 3. Aufl. München, Basel, S. 118-139 ISBN 3-497-01817-1
7. Peter Radtke: Behinderung und die Ideologie des "Normalen" in: Hellmut Puschmann (Hrsg.): Not sehen und handeln (Caritas). Freiburg/Br. 1996
8. Karl Friedrich Schlegel: Der Körperbehinderte in Mythologie und Kunst. Stuttgart 1983
9. Felix Welti: Behinderung und Rehabilitation im sozialen Rechtsstaat, Mohr Siebeck, Tübingen 2005, ISBN 3-16-148725-7
10. Ingeborg Zurbrügg: Klarissa. Harald Fischer, Erlangen 1994, ISBN 3-89131-111-7
Die wichtigste Frührente der Zukunft. Die normale Rente gibt es immer später – viele Frührenten werden abgeschafft. Wer trotzdem früher in Rente gehen muss oder will, dem bleibt nur die Rente wegen Erwerbsminderung. Doch für die gelten hier eigene Regeln.
Wann erhält man diese Rente?
1. Erst seit 2001 besteht die Rente wegen Erwerbsminderung. Sie löste die bisherige Erwerbsunfähigkeitsrente ab. Es gibt die Erwerbsminderungs-Rente in zwei Arten: als teilweise oder voller Rente. Allein der Gesundheitszustand ist maßgeblich für die Rente und das allgemeine Leistungsvermögen.
2. Eine noch andere wichtige Voraussetzung: es darf noch nicht das fünfundsechzigste Lebensjahr (Regelaltersgrenze) erreicht sein. Es bestehen “nach unten” keine Altersgrenzen. Das bedeutet, dass die Rente auch bereits mit 50 Jahren oder noch deutlich früher zu bekommen ist.
3. Die letzte wirkliche Frührente ist deshalb die Erwerbsminderungs-Rente. Stück für Stück kann, wer krank ist und längere Zeit erwerbsgemindert bleibt, über diese Rente in eine reguläre Altersrente kommen.
4. Erst wird die Rente wegen Erwerbsminderung, immer befristet für höchstens drei Jahre gezahlt. Danach darf sich noch zweimal verlängert werden. Die Erwerbsminderung gilt nach insgesamt neun Jahren als dauerhaft und die Rente ist unbefristet.
5. Arbeitnehmer oder Arbeitslose können mit schlechter Gesundheit bereits ab 54 über diese Rente in den Ruhestand kommen, da die Erwerbsminderungs-Rente abschlagsfrei ab 63 gezahlt wird.
6. Wichtig: die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbeginn wird ab dem Jahr 2012 aber auch hier angehoben.
7. Man kann zwar immer noch früher in den Ruhestand als bei anderen Renten, muss aber Abschläge hinnehmen.
8. Die Leistungsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit), muss täglich unter drei Stunden liegen, um generell die volle Erwerbsminderungs-Rente erhalten zu können. Das bedeutet, man ist nur noch in der Lage, aus gesundheitlichen Gründen, maximal drei Stunden pro Tag irgendetwas zu arbeiten. Das muss aber nicht im bisherigen Beruf sein! Man erhält eine halbe Erwerbsminderungs-Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit noch zwischen drei und sechs Stunden täglich beträgt.
9. Im Vergleich mit anderen Renten ist die Höhe einer Erwerbsminderungs-Rente relativ hoch. Jeder, der überlegt, in Frührente zu gehen, sollte deshalb die Möglichkeit genau prüfen. Denn die Höhe der Erwerbsminderungs-Rente hängt ausschließlich von den bisher gezahlten Beitragsjahren und dem Durchschnittsverdienst ab.
10. Wer mindestens fünf Jahre in der Rentenkasse versichert war (Wartezeit) hat Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung. Und man muss drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt haben.
11. Wichtig: man hat keine Wartezeit, wenn man wegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles erwerbsunfähig geworden ist.
12. Es reicht hier schon, wenn ein einziger Beitrag in die Rentenkasse gezahlt wurde. Dafür muss man aber zum Zeitpunkt des Unfalls oder zu Beginn der Krankheit versicherungspflichtig gewesen sein.
13. Man muss mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung in den letzten zwei Jahren vor einem Unfall oder einer Krankheit eingezahlt haben, wenn man diese Bedingungen nicht erfüllt.
14. Noch eine Ausnahme besteht daneben für ältere: man kann bei verminderter Erwerbsfähigkeit auch noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten, wer vor dem 2.1.1961 geboren wurde. An Versicherte wird diese Rente gezahlt, die ihren bisherigen Beruf weniger als sechs Stunden täglich, einen anderen Beruf aber nicht mindestens sechs Stunden täglich, ausüben können.
15. Wer nur zum Teil erwerbsgemindert ist, kann das nutzen, um über eine Teilzeit-Arbeit die Altersrente zu erreichen.
16. In diesem Fall heißt Teilzeit arbeiten: man arbeitet als erwerbsgeminderter noch drei bis sechs Stunden täglich und bezieht dazu eine halbe Erwerbsminderungsrente.
17. Achtung: die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat aber zwei Hinzuverdienstgrenzen. Diese Hinzuverdienstgrenzen sind maßgebend dafür, ob die Rente in voller Höhe, zur Hälfte oder überhaupt nicht mehr bezahlt wird.
18. Man darf zu einer Rente wegen Erwerbsminderung nur 350 € im Monat verdienen, ohne die Rente zu gefährden.
19. Wichtig: wer eine gesetzliche Unfallrente bezieht, erhält nur eine Erwerbsminderungsrente, wenn zusammen beide Renten eine Höchstgrenze nicht überschreiten.
20. Einzige Ausnahme: man erhält die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Unfall, der sich nach Eintritt der Erwerbsminderung ereignet hat.
21. Die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen viele Langzeit-Arbeitslose nach Arbeitslosigkeit nicht.
22. Diese Leistungen können auch Erwerbslose beantragen. Hier ist auch Voraussetzung: Ihr Gesundheitszustand ist so schlecht, dass sie auf dem normalen Arbeitsmarkt keine Chance mehr haben.
23. Wie für Arbeitnehmer ist die Vorgehensweise ähnlich: zusammen mit dem ärztlichen Attesten geht der Antrag auf Rente an die Rentenkasse. Anhand der Leistungsfähigkeit entscheidet die darüber, ob es eine Rente wegen Erwerbsminderung geben kann.
24. Zu lange sollte man damit aber nicht warten! In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenkasse gezahlt worden sein. Unter Umständen verspielt man deshalb die Chance auf die Rente, wenn man länger als zwei Jahre arbeitslos ist.
25. Wer auch als Arbeitsloser mindestens drei Stunden und weniger als sechs Stunden arbeiten kann, erhält zwar nur die halbe Rente. Hat aber gleichzeitig das Recht auf eine volle Rente, wenn es auf einen Teilzeitarbeitsplatz keine Aussicht gibt.
26. Wichtig: auf Rehabilitation haben auch Arbeitslose Anspruch. Die Rentenkasse prüft deshalb vor allem bei Arbeitslosen unter 55 Jahren, ob durch “Leistungen zur Teilhabe” (medizinische oder berufliche Rehabilitation) einer Erwerbsminderung behoben werden kann.
27. Gute Chancen auf eine volle Erwerbsminderungs-Rente haben über 60-jährige, die gesundheitlich eingeschränkt sind. Der Grund ist hier der “verschlossene Arbeitsmarkt”: die volle Rente wird auch bei teilweiser Erwerbsminderung mit einer Leistungsfähigkeit von über drei Stunden bezahlt, wenn keine Aussicht auf einen Teilzeitjob besteht.
28. Vorteil der Erwerbsminderungs-Rente: später kann sie in eine andere Altersrente (z.B. Regelaltersrente) umgewandelt werden. Bei anderen Frührenten geht das nicht.
29. Fällt die Altersrente jedoch niedriger aus als die Erwerbsminderungs-Rente, wird hier die höhere Rente (wegen Erwerbsminderung) im Rahmen des Besitzschutzes weitergezahlt – für alle die Lücken in Ihrem Berufsverlauf haben, ein sehr wichtiger Punkt.
30. Nur auf Antrag erhält man die Erwerbsminderungsrente. Der Antrag an die gesetzliche Rentenversicherung kann nicht nur von Arbeitnehmern, sondern auch von Arbeitslosen gestellt werden.
31. Dem Antrag sollten alle ärztlichen Unterlagen vom Hausarzt und von Fachärzten beigefügt werden. Es werden zusätzlich Angaben zum beruflichen Werdegang und zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit benötigt.
32. Gutachten sind wichtig, die die verminderte Leistungsfähigkeit verdeutlichen. Beispielsweise Rückenleiden: Im Attest sollte der Facharzt darauf verweisen, dass der Versicherte wegen des Leidens zum Beispiel nur noch kurze Zeit “stehen, heben beziehungsweise am Schreibtisch sitzen” kann.
33. Es sind auch ärztliche Unterlagen über andere, früher aufgetretene Krankheiten wichtig. Die Erwerbsminderung ergibt sich oft aus der Kombination verschiedener Leiden.
34. Eine Erwerbsminderung wird geprüft und bewertet nach Aktenlage. Es sollten deshalb möglichst Antrag und beigefügte Arztgutachten ein komplettes Bild ergeben.
35. Die Rentenversicherung lässt nur ein eigenes Gutachten erstellen, wenn die vorgelegten Unterlagen für nicht aussagekräftig gehalten werden, erst dann setzt sie dafür eigene ärzte ein.
36. Auf Anhieb werden nur etwa die Hälfte aller Anträge genehmigt. Eine Ablehnung deshalb nicht hinnehmen: innerhalb eines Monats gegen den abgelehnten Antrag Widerspruch einlegen.
37. Immer den Widerspruch begründen, z.B. durch zusätzliche ärztliche Gutachten und Stellungnahmen. Ein Anwalt ist nicht nötig, der Widerspruch ist kostenlos.
38. Der Widerspruchsausschuss der Rentenversicherung trifft eine Entscheidung. Dieser beauftragt meist weitere rzte, den Antragsteller nochmals zu untersuchen.
38. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann beim zuständigen Sozialgericht Klage erhoben werden. Die Frist beträgt auch hier einen Monat, nachdem der abgelehnte Widerspruch zugestellt worden ist.
39. Kostenlos ist auch die Klage vor Sozialgerichten und kann ohne Anwalt vorgebracht werden. Es ist allerdings besser, sich vertreten zu lassen. Die Rentenkasse zahlt auch die Anwaltskosten, wenn die Klage gewonnen wird.
40. Innerhalb eines Monats kann gegen das Urteil Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden. Das ist auch kostenlos und ohne Anwalt möglich, obwohl es jetzt besser ist einen Rechtsanwalt einzuschalten.
41. Nur wenn beim Abschluss des Verfahrens vor dem Landessozialgericht auch die Revision zugelassen wird, kann ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht angestrengt werden.
42. Vor dem Bundessozialgericht muss eine Revision immer schriftlich, durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Der Versicherte selbst darf keine Revision einlegen. Kostenlos ist allerdings auch die Klage vor dem höchsten deutschen Sozialgericht.
43. Das Bundessozialgericht hat in einem Grundsatz-Urteil klar entschieden, dass Rentenabschläge auf die Erwerbsminderungs-Renten, die vor dem 60. Lebensjahr bewilligt wurden, gesetz- und grundrechtswidrig sind (BSG, Az. B4 RA 22/05).
44. Nach dem Urteil könnten auch viele Erwerbsminderungs-Rentner, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Rente noch keine 60 Jahre alt waren, eine höhere Rente bekommen.
45. Im November 2006 hat allerdings die deutsche Rentenversicherung erklärt, dass sie das Urteil nicht umsetzen will, sondern weitere Musterklagen führen wird. Leider gilt dieser Standpunkt bis heute.
46. Die Bundesregierung hat außerdem die Regeln zur Nachzahlung (bisher bis zu vier Jahre rückwirkend) eingeschränkt.
47. Betroffene sollten dennoch Widerspruch einlegen und eine Neuberechnung ihrer Erwerbsminderungs-Rente verlangen: innerhalb eines Monats ist das möglich, nachdem der Rentenbescheid zu Erwerbsminderungs-Rente eingegangen ist.
48. Ein überprüfungsantrag, der beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden muss hilft, wenn diese Frist bereits abgelaufen ist. Dabei sollte man auch auf das Urteil des Bundessozialgerichts hinweisen.
49. Ebenfalls sollte man eine Neuberechnung verlangen, wer bereits über 60 ist, die Erwerbsminderungs-Rente aber vor dem 60. Lebensjahr bewilligt bekam.
50. Berufsunfähigkeits-und-Erwerbsminderungs-Rente als Pdf